Infos zur theoretischen Ausbildung
Allgemeines
Der theoretische Unterricht ist systematisch nach Lektionen aufgebaut und orientiert sich an den Zielen und Inhalten der Rahmenpläne nach Anlange 1 und Anlage 2 zu §4 der Fahrschüler-Ausbildungs-Ordnung.
Der Ausbildungsplan gliedert sich in einen allgemeinen Grundstoff und einen klassenspezifischen Teil. Der Unterrich des allgemeinen Teils(Grundstoff) muss als "Pflichtunterricht" bei Ersterwerb mindestens 12 Doppelstunden und bei Erweiterung einer vorhandenen FS-Klasse mindestens 6 Doppelstunden betragen. Dazu kommen jeweils die Stunden für den klassenspezifischen Stoff.
Führerschein mit 17 (Begleitetes Fahren)
Jugendliche können bereits mit 17 Jahren den Führerschein in den Klassen B/BE erwerben, dürfen im ersten Jahr aber nur mit einer Begleitperson fahren. Die theoretische Ausbildung kann mit 16.5 Jahren begonnen werden. Für die Begleiter des Fahranfängers gelten besondere Auflagen:
- Die Begleiter müssen mindestens 30 Jahre alt sein,
- seit mindestens 5 Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse B besitzen und
- dürfen nicht mehr als einen Punkte im Flensburger Verkehrszentralregister haben.
Nach der Begleitphase von einem Jahr erhält der Fahranfänger
mit der Vollendung des 18. Lebensjahres seinen Führerschein.
Vorher fährt er mit einer auf seinen Namen ausgestellten
Prüfungsbescheinigung, auf der auch die Begleitpersonen vermerkt
sind. Die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter zur Teilnahme am
Modellversuch "Begleitetes Fahren ab 17" ist neben dem Einverständnis
des Begleiters, erforderlich.
Klassenspezifische Informationen
Führerscheinklassen | AM, A1, A2, A | B |
---|---|---|
Berechtigt zum Fahren von | Motorrädern auch mit Beiwagen. Mehr Informationen finden Sie hier. | PKW mit bis zu 3500 kg und 8 Sitzplätzen (plus Fahrer). Mehr Informationen finden Sie hier. |
Theorie: Grundstoff: klassenspezifischer Stoff: | 12 Doppelstunden 4 Doppelstunden |
12 Doppelstunden 2 Doppelstunden |
Praxis: Grundausbildung: Überlandfahrten: Autobahnfahrten: Nachtfahrten: | keine Mindestanzahl; Umfang nach Anlage 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung 5 Stunden a 45 Minuten 4 Stunden a 45 Minuten 3 Stunden a 45 Minuten |